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Satzung

 

 

Die Satzung des Thüringer Sportärztebundes e.V.

(beschlossen auf der Gründungsversammlung des TSÄB am 5. Mai 1990 in Reinhardsbrunn/Friedrichroda; zuletzt aktualisiert und bestätigt durch die Mitgliederversammlung am 6. Mai 2000 in Tabarz, ergänzt auf der Mitgliederversammlung am 11.6.2016 in Jena, geändert auf der MV 11.09.19 in Erfurt)

§ 1 Bezeichnung und Sitz

Die Vereinigung der sportmedizinisch Interessierten des Landes Thüringen führt den Namen „Thüringer Sportärztebund e.V.“ (Abk.: TSÄB e.V.). Er ist im Vereinsregister eingetragen. Sein Sitz ist bis auf Widerruf in Erfurt.

Er ist ordentliches Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Sportmedizin und Prävention (Deutscher Sportärztebund e. V.)

§ 2 Aufgaben und Ziele des Bundes

  • Vereinigung aller an Körperkultur und Sport interessierten Ärzte mit dem Ziel, die Sportmedizin als klinisches Fach zu fördern und zu entwickeln.
  • Organisation fachwissenschaftlicher Zusammenkünfte, der fachgerichteten Aus-, Weiter- und Fortbildung und interdisziplinären Kooperation.
  • Unterstützung des Gesundheitswesens, des Breiten-, Versehrten- und Wettkampfsports durch fachgerichtete Mitarbeit sowie Vermittlung sportmedizinischer Erkenntnisse im Rahmen der Lehre, Weiterbildung und Qualifizierung.
  • Mitwirkung bei der sportmedizinischen Betreuung in Thüringen durch Zusammenarbeit mit den staatlichen Institutionen, wobei die Selbständigkeit des Bundes gewährleistet sein muss.
  • Förderung des gesellschaftlichen und sportlichen Lebens im Bund.

§ 3 Arbeitsweise des Bundes

  1. Der Bund arbeitet als eingetragener Verein. Seine Organe sind
    – die MITGLIEDERVERSAMMLUNG,
    – der VORSTAND,
    – die REVISIONSKOMMISSION,
    – und das EHRENGERICHT.
    Die im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben des Bundes und seiner Tätigkeit entstehenden Aufwendungen werden durch Beiträge, Spenden und Eigenleistungen gedeckt. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglie­der erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
  2. Die Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Sie wird geleitet durch den Vorsitzenden, der schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einlädt. Durch sie werden alle die Arbeit des Bundes betreffenden Entscheidungen mit einfacher Mehrheit gefällt oder nach Vorlage bestätigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Das vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnende Protokoll der Mitgliederversammlung ist allen Mitgliedern zugänglich zu machen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes oder eines Viertels der Mitglieder innerhalb von 6 Wochen auf schriftlich begründete Ein­ladung einberufen werden.
  3. Vorstand und 1. Vorsitzender werden in direkter und geheimer Wahl durch die Mitglie­derversammlung für den Zeitraum von 2 Jahren gewählt.
    Der Vorstand setzt sich zusammen aus 
    – 1. Vorsitzender,
    – 2. Vorsitzender,
    – Schatzmeister,
    – Pressewart/ Schriftführer,
    – Beauftrag­ter für Weiter- und Fortbildung.
    Die Funktionen werden im Vorstand abgestimmt und regeln sich nach Funktionsplänen. Der 1. Vorsitzende verfügt über das Entscheidungsrecht. Der Vorstand führt die satzungsgemäßen Geschäfte, bearbeitet Anträge und Vorlagen für die Mitgliederversammlung und realisiert deren Beschlüsse. Er ist der Mitgliederver­sammlung rechenschaftspflichtig. Vorstandssitzungen finden mindestens zweimal im Geschäftsjahr auf Einladung des Vorsitzenden statt. Das Protokoll ist allen Vorstandsmitgliedern zugänglich zu machen. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann ein neues Mitglied kooptiert und durch die nächste Mitgliedersammlung bestätigt oder ein anderes neu gewählt werden. Vertreter im Rechtsverkehr sind 1. Vorsitzender und Stellvertreter sowie weitere in schriftlicher Form autorisierte Vorstandsmitglieder. Dabei gilt Berechtigung zur Einzelvertretung.
  4. Die Revisionskommission mit zwei Mitgliedern wird durch die Mitgliederversammlung in offener Wahl bestimmt. Mindestens 1 Mitglied hat im Geschäftsjahr den Haushalt des Bundes zu kontrollieren. Der durch die Revisionskommission bestätigte Kassenbericht wird der Mitgliederversammlung im Geschäftsjahr zur Kenntnis gebracht.
  5. Das Ehrengericht mit drei Mitgliedern wird durch die Mitgliederversammlung in offener Wahl bestimmt. Die Verhandlungen werden auf Antrag geführt, der Verhandlungsgegenstand sollte im Zusammenhang mit den satzungsgemäßen Aufgaben des Bundes stehen.
  6. Im Rahmen des Bundes können sich Arbeitsgruppen mit fachspezifischen Aufgaben konstituieren. Sie werden auf Antrag vom Vorstand unterstützt und andererseits ver­pflichtet, ihre Arbeitsergebnisse öffentlich zu machen.

§ 4 Mitgliedschaft im Bund

Ordentliches Mitglied kann jeder Arzt und Zahnarzt sowie Angehöriger anderer Wissen­schaftsdisziplinen mit Hochschulabschluss werden, der zu satzungsgemäßer Mitarbeit im Bund bereit ist.

Außerordentliche Mitglieder können medizinische u. a. Fachschulkader sowie Studenten der klinischen Semester werden, die sich für die Ziele des Bundes einsetzen.

Ehrenmitglieder werden nach begründetem Vorschlag durch die Mitgliederversammlung ernannt.

Zum Vorschlag gelangen verdiente Persönlichkeiten und hervorragende Wissenschaftler des In- und Auslandes, die sich Verdienste um die Sportmedizin erworben haben und dem Bund nahestehen.

Die Mitgliedschaft wird wirksam, wenn:

  • dem Vorstand ein formgebundener schriftlicher Antrag vorliegt,
  • der Vorstand für die Aufnahme entschieden hat,
  • die erste Beitragszahlung erfolgt ist und
  • der Mitgliederausweis überstellt wurde.

Die Mitgliedschaft endet bei Tod oder durch schriftliche Kündigung beim Vorstand. Zum Zeitpunkt der Kündigung dürfen keinerlei Verbindlichkeiten gegenüber den Bund mehrbestehen.

Dieser Sachverhalt ist durch den Vorstand zu prüfen und gegebenenfalls einzuklagen.

Ausschluss erfolgt, wenn trotz zweimaliger Aufforderung

  • den Verpflichtungen der Satzung,
  • den Beschlüssen der Mitgliederversammlung nicht nachgekommen wird und
  • die Interessen des Bundes grob verletzt werden.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Über den Einspruch entscheidet das Ehrengericht.

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit werden vom Schatz­meister begründet und durch die Mitgliederversammlung bis auf Widerruf beschlossen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 5 Satzungsänderungen

Sie bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung. Die Begründung muss allen Mitgliedern mindestens 6 Wochen zuvor schriftlich zugegangen sein.

§ 6 Auflösung des Bundes

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Deutsche Gesellschaft für Sportmedizin und Prävention e.V. (DGSP e.V.), welche es unmittelbar und ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat.

 

Reinhardsbrunn, 5. Mai 1990 Gründungstagung des TSÄB

 
 
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